SATZUNG des DKTV Landesverband Saar e.V.

Errichtet in der GrŸndungsversammlung vom 20.10.1988,

geŠndert durch die Mitgliederversammlungen vom 12. November 1993,  vom 2. MŠrz 2013 und vom 21. MŠrz 2015 in SaarbrŸcken.

 

¤ 1 Name, Sitz, GeschŠftsjahr

1.1. Der Verein fŸhrt den Namen ãDeutscher TonkŸnstlerverband - Landesverband SaarÒ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht SaarbrŸcken eingetragen. Seit der Eintragung fŸhrt er den Zusatz ãe.V.Ò.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in SaarbrŸcken.

1.3. Das GeschŠftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

¤ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der DTKV Landesverband Saar vertritt das gesamte Spektrum der Musikberufe, insbesondere den Berufsstand der Musikerzieher und konzertierenden KŸnstler gegenŸber den Behšrden, Institutionen, Organisationen und der …ffentlichkeit. Seine Aufgaben bestehen in der Fšrderung der fachlichen und sozialen Belange des Berufsstandes sowie in der Mitarbeit in allen Fragen des deutschen Musiklebens, der Musikerziehung und der Musikpflege. Im Ÿbrigen gilt die Satzung des Bundesverbandes des DTKV sinngemŠ§ fŸr den Landesverband.

2.2. Der DTKV Landesverband Saar ist Mitglied im Deutschen TonkŸnstlerverband e.V. (in dieser Satzung als DTKV-Bundesverband bezeichnet).

2.3. Mittel des Vereins dŸrfen nur fŸr satzungsmŠ§ige Zwecke verwendet werden.

2.4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5. Jeder Beschluss Ÿber die €nderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zustŠndigen Finanzamt vorzulegen.

 

¤ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Der DTKV Landesverband Saar im DTKV ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Musikerziehern, die haupt- oder nebenamtlich an AusbildungsstŠtten fŸr Musik, Musikschulen, allgemeinbildenden Schulen oder selbstŠndig unterrichten, von konzertierenden KŸnstlern und Musikschaffenden aller Bereiche.

3.2. Voraussetzung fŸr die Aufnahme dieser natŸrlichen Personen als Mitglieder ist der Nachweis einer abgeschlossenen musikpŠdagogischen, kŸnstlerischen oder sonst mit Musik zusammenhŠngenden Berufsausbildung. Personen, die sich in der Ausbildung zu einem Musikberuf befinden, kšnnen auch vor Erreichen des Abschlusses aufgenommen werden. In AusnahmefŠllen kšnnen Personen aufgenommen werden, die eine langjŠhrige erfolgreiche musikalische oder musikpŠdagogische BerufstŠtigkeit nachweisen, die eine vergleichbare Qualifikation erkennen lŠsst.

3.3. †ber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einzelne Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder genie§en alle Rechte der Ÿbrigen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.


¤ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet

            a) mit dem Tode des Mitglieds,

            b) durch freiwilligen Austritt,

            c) auf Wunsch des Mitglieds durch †bertritt in einen anderen DTKV-Landesverband oder Regionalverband

            d) durch Ausschluss.

4.2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche ErklŠrung gegenŸber einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer KŸndigungsfrist von drei Monaten zulŠssig.

4.3. Bei Eintritt in einen anderen DTKV-Landes- oder Regionalverband kann die Mitgliedschaft im DTKV Landesverband Saar auf Wunsch des Mitglieds zum Quartalsende beendet werden. Der Stichtag des Wechsels wird in Abstimmung zwischen den beiden beteiligten VerbŠnden und dem Mitglied festgelegt. In diesem Fall muss keine formelle KŸndigung erfolgen und keine Frist eingehalten werden. Der Jahresbeitrag wird bei Wechsel zum 1.4., 1.7. oder 1.10. eines GeschŠftsjahres nur anteilig fŠllig.

4.4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im RŸckstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. †ber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied und jedes Vorstandsmitglied berechtigt.

Der Ausschlie§ungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt BegrŸndung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklŠren. Nach Ablauf der Frist ist unter BerŸcksichtigung der etwa eingegangenen €u§erung des Mitglieds zu entscheiden.Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit GrŸnden mitzuteilen.

Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Ausschlie§ungsbeschluss Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb vier Wochen nach dem Zugang des Ausschlie§ungsbeschlusses schriftlich und begrŸndet beim Vorstand eingereicht werden. HŠlt der Vorstand an seinem Beschluss fest, legt er den Einspruch der nŠchsten Mitgliederversammlung vor, die dann endgŸltig Ÿber den Ausschluss entscheidet.

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfŠllt nur in den FŠllen, in denen die sofortige Wirkung des Ausschlusses im Ÿberwiegenden Interesse des Vereins vom Vorstand besonders angeordnet wird. Das besondere Interesse an der sofortigen Wirkung des Ausschlusses ist schriftlich zu begrŸnden.

 

¤ 5 MitgliedsbeitrŠge

Von den Mitgliedern werden BeitrŠge erhoben. Die Hšhe des Jahresbeitrags und dessen FŠlligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

¤ 6 Umgang mit Mitgliederdaten

6.1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persšnliche Daten des Mitglieds auf, insbesondere Name, Adresse und Kontaktdaten, Bankverbindung, Angaben zur BerufstŠtigkeit und Nachweis der beruflichen Qualifikation. Diese Daten werden vertraulich behandelt und ausschlie§lich fŸr Vereinszwecke, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, verwendet.

6.2. Wenn ein Mitglied ausdrŸcklich sein EinverstŠndnis erklŠrt hat, kšnnen seine Angaben Ÿber Adresse und BerufstŠtigkeit zum Zweck der Kontaktaufnahme und Netzwerkbildung zur Fšrderung der beruflichen TŠtigkeit an die anderen Mitglieder weitergegeben werden. FŸr die Veršffentlichung von Mitgliederdaten auf der Homepage des Vereins gilt es als EinverstŠndniserklŠrung, wenn das Mitglied selbst die zu veršffentlichenden Angaben dem Administrator der Homepage Ÿbersendet.

6.3. Mitgliederdaten dŸrfen an Dritte nur in dem Umfang weitergegeben werden, wie dies fŸr Vereinszwecke geboten ist.

Mit dieser Ma§gabe ist dem Vorstand ausdrŸcklich gestattet:

a)  die Weitergabe von Mitgliederdaten an den DTKV-Bundesverband;

b) die Weitergabe von Mitgliederadressen an den con-brio-Verlag, Regensburg, zum Zweck des Versands der neue musikzeitung;

c) die Weitergabe von Adressen sowie Datum des Vereinseintritts und -austritts der Mitglieder an eine Versicherung zum Zweck der Abwicklung der im Vereinsbeitrag eingeschlossenen Vereins- und Berufshaftpflichtversicherung.

6.4 Zur Wahrnehmung der satzungsmŠ§igen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewŠhren.

6.5 Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persšnliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelšscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen BestŠtigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

 

¤ 7 Organe

Organe des Landesverbandes sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

¤ 8 Vorstand

8.1. Der unentgeltlich tŠtige Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der SchriftfŸhrer(in), dem/der Schatzmeister(in) sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

8.2. Gerichtlich und au§ergerichtlich wird der Verein durch den/die Vorsitzende(n), die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und den/die Schatzmeister(in) vertreten, wobei jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sind.

8.3 Der Vorstand haftet dem Verein fŸr einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober FahrlŠssigkeit. Dies gilt auch fŸr die Haftung gegenŸber den Mitgliedern des Vereins.

Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsŠtzlich oder grob fahrlŠssig verursacht wurde.

 

¤ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewŠhlt. Er bleibt auch nach Ablauf dieser Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands wŠhrend der Amtsperiode aus, so wŠhlt der Vorstand ein Ersatzmitglied fŸr die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand ist fŸr alle Angelegenheiten des Vereins zustŠndig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.Beschlu§fassung Ÿber die Aufnahmeund den Ausschluss  von Mitgliedern,

2.Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

3.AusfŸhrung der BeschlŸsse der Mitgliederversammlung,

4.Erstellung eines Haushaltsplans fŸr jedes GeschŠftsjahr; BuchfŸhrung; Erstellung eines Jahresberichts,

5.Vertretung des DTKV Landesverbands Saar in den Organen des DTKV-Bundesverbands.

 

¤ 11 Beschlussfassung des Vorstands

11.1. Der Vorstand fasst seine BeschlŸsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmŸndlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen mit Angabe der Tagesordnung einzuhalten.

11.2. Der Vorstand ist beschlussfŠhig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Er ist auch beschlussfŠhig, wenn nicht alle VorstandsŠmter besetzt sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters / der Leiterin der Vorstandssitzung.

11.3. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden.

11.4. Die BeschlŸsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten BeschlŸsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin unterschrieben werden.

 

¤ 12 Mitgliederversammlung

12.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Landesverbandes Saar im DTKV eine Stimme. StimmŸbertragungen sind nicht mšglich.

12.2. Die Mitgliederversammlung ist in erster Linie fŸr folgende Angelegenheiten zustŠndig:

1.Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Mitgliederversammlung und der Tagesordnung,

2.Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstands,

3.Genehmigung des Haushaltsplans,

4.Festsetzung der Hšhe und der FŠlligkeit des Jahresbeitrags,

5.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

6.Wahl der KassenprŸfer,

7.Beschlussfassung Ÿber die €nderung der Satzung und Ÿber die Auflšsung des Landesverbandes,

8.Ernennung von Ehrenmitgliedern.

12.3. DarŸber hinaus kann jedes Mitglied AntrŠge zu einer Mitgliederversammlung stellen, falls sie beim Vorstand 1 Woche  vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden.

 

¤ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von einem der Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

¤ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

14.1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter(in). Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung fŸr die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss Ÿbertragen werden.

14.2. Der/die ProtokollfŸhrer(in) wird vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin bestimmt; zum/zur ProtokollfŸhrer(in) kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

14.3. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter(in). Abstimmungen mŸssen geheim durchgefŸhrt, BeschlŸsse geheim gefasst werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

14.4. Die Mitgliederversammlung ist nicht šffentlich. Der/die Versammlungsleiter(in) kann GŠste zulassen. †ber die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschlie§t die Mitgliederversammlung.

14.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfŠhig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Bei BeschlussunfŠhigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne RŸcksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfŠhig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

14.6. Die Mitgliederversammlung fasst BeschlŸsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gŸltigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher au§er Betracht. Zur €nderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gŸltigen Stimmen, zur Auflšsung des Vereins eine solche von vier FŸnfteln erforderlich. Eine €nderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenŸber dem Vorstand erklŠrt werden.

14.7. FŸr Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat(inn)en statt, welche die beiden hšchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

14.8. †ber die BeschlŸsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von  dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der ProtokollfŸhrer(in) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin und des ProtokollfŸhrers / der ProtokollfŸhrerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei SatzungsŠnderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

¤ 15 Au§erordentliche Mitgliederversammlung

Ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit eine au§erordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der GrŸnde vom Vorstand verlangt wird. FŸr die au§erordentliche Mitgliederversammlung gelten die ¤¤ 12, 13 und 14 entsprechend.

 

¤ 16 Auflšsung des Landesverbandes und Anfallberechtigung

16.1. Die Auflšsung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im ¤ 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie§t, sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigte Liquidatoren. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend fŸr den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelšst wird oder seine RechtsfŠhigkeit verliert.

15.2. Bei Auflšsung des Vereins oder Wegfall eines bisherigen Zwecks fŠllt das Vermšgen des Vereins an den Bundesverband des DTKV mit der Auflage, es im Sinne der Satzung zu verwenden.